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Haftpflichtschaden nach Unfall

Haftpflichtgutachten in Hamburg nach dem Unfall

Schwarzer Pkw mit eingedrücktem Vorderwagen und verschobenem Vorderrad
Vorderwagen eingedrückt, Rad verschoben — Verdacht auf Rahmenschaden

Nach einem unverschuldeten Unfall dokumentiert ein Haftpflichtgutachten den gesamten Schaden an Ihrem Fahrzeug. Hier lesen Sie, wie die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung läuft und wo der Unterschied zum Kaskoschaden liegt.

  • Freie Gutachterwahl beim Haftpflichtschaden
  • Keine Vorkasse bei unverschuldetem Unfall
  • 24 h erreichbar, auch am Wochenende
  • Vor Ort in Hamburg und im Umland

24 h erreichbar, auch am Wochenende.

Was ein Haftpflichtgutachten leistet

Ein Haftpflichtgutachten ist das Schadengutachten nach einem Unfall, den ein anderer verursacht hat. Es hält fest, welche Schäden an Ihrem Fahrzeug entstanden sind, was die Reparatur kostet und welche weiteren Ansprüche daraus folgen. Grundlage der Regulierung ist damit nicht die Einschätzung der gegnerischen Versicherung, sondern eine unabhängige technische Feststellung. Wir erstellen dieses Gutachten als Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro nach einem Termin vor Ort an Ihrem Fahrzeug.

Beim Haftpflichtschaden wählen Sie den Sachverständigen selbst. Sie müssen den Prüfdienst der gegnerischen Versicherung nicht akzeptieren. Wir arbeiten frei und unabhängig, also nicht im Auftrag von Versicherungen. Bei unverschuldetem Unfall rechnen wir direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab, Sie gehen nicht in Vorkasse. Das Honorar richtet sich üblicherweise nach der Schadenhöhe und gehört als Teil des Schadens zur Erstattung. Nur beim Bagatellschaden unterhalb von etwa 750 bis 1.000 Euro gilt das nicht, dort ist ein Kurzgutachten der passende Weg.

Beim Kaskoschaden ist die Lage anders, und wir sagen das offen. Zahlt Ihre eigene Voll- oder Teilkasko, ist sie Ihr Vertragspartner. Die Versicherungsbedingungen räumen dem Versicherer dort in der Regel ein Weisungsrecht bei der Schadenermittlung ein. Er schickt meist seinen eigenen Prüfdienst und erstattet ein selbst beauftragtes Gutachten nur, wenn er dem zustimmt. Klären Sie deshalb vor der Beauftragung, wer begutachten soll. Sinnvoll bleibt ein eigenes Gutachten trotzdem, etwa wenn Sie die Höhe der Leistung nicht nachvollziehen können oder über Vorschäden gestritten wird.

Ist die Schuldfrage strittig oder teilen sich beide Seiten die Haftung, ändert das an der technischen Arbeit nichts: Der Schaden wird vollständig erfasst, über die Quote entscheidet die rechtliche Seite. Rechtsberatung leisten wir nicht, dafür ist ein Rechtsanwalt zuständig. Wir liefern die belastbare Grundlage, mit der Versicherung, Anwalt und Werkstatt arbeiten können. Termine machen wir kurzfristig in Wandsbek, Billstedt, Harburg, Altona, Bergedorf und Barmbek, ebenso in Norderstedt, Pinneberg, Ahrensburg oder Reinbek.

Fiat mit eingedrückter Heckschürze und beschädigtem Stoßfänger
Heckschürze eingedrückt — typischer Auffahrschaden

Haftpflichtschaden und Kaskoschaden im Vergleich

Der entscheidende Unterschied: Beim Haftpflichtschaden zahlt die Gegenseite, beim Kaskoschaden Ihr eigener Versicherer.

01Wer reguliert
Haftpflicht: die Versicherung des Unfallgegners. Kasko: Ihre eigene Versicherung aus Ihrem Vertrag.
02Gutachterwahl
Haftpflicht: Sie beauftragen den Sachverständigen frei. Kasko: Der Versicherer steuert die Schadenermittlung meist selbst.
03Kosten des Gutachtens
Haftpflicht: gehören zum Schaden und werden vom Haftpflichtversicherer getragen. Kasko: in der Regel keine Erstattung ohne Zustimmung des Versicherers.
04Umfang der Feststellung
Haftpflicht: vollständiges Schadengutachten mit allen Positionen. Kasko: häufig nur eine Kalkulation der Reparaturkosten durch den Prüfdienst.
05Wertminderung
Haftpflicht: wird ermittelt und ist erstattungsfähig. Kasko: nach den üblichen Bedingungen kein Bestandteil der Leistung.
06Nutzungsausfall oder Mietwagen
Haftpflicht: Teil des Schadenersatzes. Kasko: gehört nicht zum Leistungsumfang.
07Selbstbeteiligung
Haftpflicht: keine. Kasko: der vereinbarte Selbstbehalt wird abgezogen.
08Folgen für Ihren Vertrag
Haftpflicht: Ihre eigene Einstufung bleibt unberührt. Kasko: eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt ist möglich.
09Schritt vor der Beauftragung
Haftpflicht: Sachverständigen direkt beauftragen. Kasko: vorher mit dem Versicherer abstimmen, wer begutachtet.

Diese Positionen erfasst das Haftpflichtgutachten

Ein vollständiges Gutachten hält mehr fest als die reinen Reparaturkosten.

01

Reparaturkosten

Kalkuliert nach den Vorgaben des Herstellers und den ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen, mit Ersatzteilen, Lackierung und Arbeitszeit.

02

Wiederbeschaffungswert und Restwert

Beide Werte werden gebraucht, sobald sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr rechnet. Der Restwert wird nachvollziehbar hergeleitet und nicht geschätzt.

03

Merkantile Wertminderung

Auch ein fachgerecht repariertes Fahrzeug ist nach einem erheblichen Unfallschaden am Markt weniger wert. Diese Position wird oft übersehen und muss beziffert werden.

04

Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer

Sie ist die Grundlage für Nutzungsausfall oder Mietwagen. Ohne diese Angabe fehlt dem Versicherer die Basis für die Berechnung.

06

Vorschäden und Altschäden

Ältere Schäden werden benannt und vom aktuellen Unfallschaden abgegrenzt. Das beugt Rückfragen bei der Regulierung vor.

Aufnahmen aus Haftpflichtschäden

Drei Fälle, die wir für die gegnerische Versicherung dokumentiert haben.

Dunkler Mercedes mit Schaden an Fahrertür und Schweller
Tür und Schweller — Aufnahme vor Beginn der Reparatur
BMW mit beschädigter Frontschürze und Nebelscheinwerfer
Frontschürze — Schadenaufnahme im Freien
Taxi mit Schäden an Front und vorderem Kotflügel
Front und Kotflügel — Fahrzeug weiterhin fahrbereit

Häufige Fragen zum Haftpflichtgutachten

Wer zahlt das Haftpflichtgutachten?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Gutachterkosten, weil sie zum ersatzfähigen Schaden gehören. Sie selbst gehen nicht in Vorkasse, wir rechnen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Die Höhe des Honorars richtet sich üblicherweise nach der Schadenhöhe. Eine Ausnahme ist der Bagatellschaden unterhalb von etwa 750 bis 1.000 Euro, dort genügt meist ein Kurzgutachten oder ein Kostenvoranschlag.

Darf ich den Kfz-Sachverständigen selbst aussuchen?

Ja, bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie die freie Gutachterwahl. Den Prüfdienst der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht akzeptieren, der Versicherer darf ihn anbieten, aber nicht vorschreiben. Ein unabhängiger Kfz-Gutachter arbeitet allein in Ihrem Auftrag. Er erfasst auch die Positionen, die in einer reinen Reparaturkalkulation häufig fehlen, etwa Wertminderung und Reparaturdauer.

Kann ich bei einem Kaskoschaden ein eigenes Gutachten beauftragen?

Beauftragen können Sie es, erstattet wird es meist nicht. Beim Kaskoschaden gilt Ihr Versicherungsvertrag, und die Bedingungen sehen üblicherweise vor, dass der Versicherer die Schadenermittlung steuert und seinen eigenen Prüfdienst einsetzt. Sprechen Sie deshalb vor der Beauftragung mit Ihrem Versicherer. Bleibt Streit über die Höhe der Leistung, kann ein eigenes Gutachten dennoch die richtige Grundlage sein.

Was gilt bei unklarer Schuldfrage oder Teilschuld?

Lassen Sie den Schaden auch dann vollständig begutachten. Das Gutachten stellt die technische Seite fest, also Schadenumfang, Kosten, Wertminderung und Dauer, unabhängig davon, wie die Haftung später verteilt wird. Wird die Haftung geteilt, wird auch der Schaden nur anteilig ersetzt, die Gutachterkosten eingeschlossen. Die Bewertung der Schuldfrage selbst gehört zu einem Rechtsanwalt, nicht zum Sachverständigen.

Unfall gehabt? Rufen Sie an.

Wir sind rund um die Uhr erreichbar, auch am Wochenende, und begutachten Ihr Fahrzeug kurzfristig vor Ort in Hamburg und im Umland. Telefon 0176 63133240 oder info@hamburg-gutachter24.de.

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