Höhe des Schadens
Das Grundhonorar orientiert sich üblicherweise am ermittelten Schadenbetrag. Ein größerer Schaden bedeutet mehr Positionen in der Kalkulation.
Kosten und Kostenübernahme

Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung das Schadengutachten. Hier lesen Sie, wie sich das Honorar zusammensetzt und wer wann die Kosten trägt.
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Kfz-Gutachter Kosten – wer zahlt? Nach einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung das Honorar für das Schadengutachten. Die Gutachterkosten gehören zum Schadenersatz, genauso wie Reparatur- oder Abschleppkosten. Bei einem unverschuldeten Unfall rechnen wir direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Sie gehen nicht in Vorkasse.
Einen festen Preis kann Ihnen vorab niemand seriös nennen. Das Grundhonorar eines Kfz-Sachverständigen richtet sich üblicherweise nach der Höhe des ermittelten Schadens: Je größer der Schaden, desto umfangreicher die Kalkulation und desto höher das Honorar. Dazu kommen Nebenkosten, etwa für Lichtbilder, Schreibarbeit und die Fahrt zum Besichtigungsort. Schildern Sie uns den Schaden am Telefon, dann ordnen wir den Aufwand für Sie ein.
Tragen Sie eine Teilschuld, erstattet die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten anteilig – entsprechend der Haftungsquote. Den übrigen Anteil tragen Sie selbst. Ist die Schuldfrage noch offen, beauftragen Sie das Gutachten zunächst selbst, und die Erstattung folgt der späteren Haftungsverteilung. Wie die Quote im Einzelfall ausfällt, klärt ein Rechtsanwalt.
Bei einem selbst verschuldeten Schaden oder einem Kaskofall beauftragen Sie den Sachverständigen als Eigenauftrag. Ihre eigene Versicherung schaltet hier häufig einen eigenen Prüfdienst ein und übernimmt ein freies Gutachten nicht automatisch. Sinnvoll ist ein unabhängiges Gutachten trotzdem – etwa als Nachweis beim Verkauf, zur Wertermittlung oder wenn Sie die Einschätzung des Prüfdienstes nicht teilen. Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrem Versicherer.
Für kleine Schäden gilt eine Grenze: Liegt der Schaden ungefähr unter 750 bis 1.000 Euro, spricht man von einem Bagatellschaden. Ein vollständiges Schadengutachten wird in diesen Fällen von der Versicherung meist nicht erstattet. Passender sind dann ein Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten. Wir sehen uns den Schaden an und sagen Ihnen offen, welche Form ausreicht.
Unabhängig davon gilt: Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl des Sachverständigen. Sie müssen nicht den Gutachter beauftragen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt. Wir arbeiten als freies, unabhängiges Sachverständigenbüro, unsere Gutachten werden von Versicherungen anerkannt. Begutachtet wird dort, wo Ihr Fahrzeug steht – in Altona, Eimsbüttel, Barmbek, Bergedorf oder im Umland.

Die häufigsten Situationen und wer die Kosten für das Kfz-Gutachten trägt.
Diese Punkte bestimmen, wie aufwendig ein Schadengutachten wird.
Das Grundhonorar orientiert sich üblicherweise am ermittelten Schadenbetrag. Ein größerer Schaden bedeutet mehr Positionen in der Kalkulation.
Ein vollständiges Schadengutachten ist umfangreicher als ein Kurzgutachten oder ein Kostenvoranschlag. Welche Form passt, entscheidet der Schadenumfang.
Verdeckte Schäden, Fahrerassistenzsysteme oder eine nötige Teildemontage erhöhen den Prüfaufwand. Das schlägt sich im Umfang des Gutachtens nieder.
Dazu zählen Lichtbilder, Schreib- und Kopierkosten sowie die Fahrt zum Besichtigungsort. Sie werden getrennt vom Grundhonorar ausgewiesen.
Ob wir in Wandsbek, Billstedt oder Harburg begutachten oder in Norderstedt, Pinneberg und Ahrensburg, wirkt sich auf die Anfahrt aus. Innerhalb Hamburgs sind wir schnell vor Ort.
Wertermittlung, Nachbesichtigung oder eine Reparaturbestätigung sind eigene Leistungen. Wir sprechen sie vorher mit Ihnen ab.
Das Honorar richtet sich üblicherweise nach der Höhe des ermittelten Schadens, dazu kommen Nebenkosten wie Lichtbilder, Schreibkosten und Fahrtkosten. Einen Pauschalpreis vor der Besichtigung zu nennen, wäre unseriös, weil der Schadenumfang noch nicht feststeht. Schildern Sie uns den Schaden am Telefon, dann ordnen wir den Aufwand für Sie ein.
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Gutachterkosten sind Teil des Schadenersatzes, der Ihnen als Geschädigtem zusteht. Wir rechnen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab, Sie gehen nicht in Vorkasse.
Bei Teilschuld werden die Gutachterkosten anteilig erstattet, entsprechend der Haftungsquote. Den verbleibenden Anteil tragen Sie selbst. Solange die Schuldfrage offen ist, beauftragen Sie das Gutachten als Eigenauftrag, die Erstattung richtet sich dann nach der späteren Haftungsverteilung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls ist ein Rechtsanwalt zuständig.
Ja, als Geschädigter haben Sie die freie Gutachterwahl. Sie sind nicht verpflichtet, den Sachverständigen zu beauftragen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt. Ein freier, unabhängiger Kfz-Sachverständiger arbeitet nicht im Auftrag der Versicherung, sondern erfasst den Schaden neutral.
Bei einem Bagatellschaden – ungefähr unter 750 bis 1.000 Euro – erstatten Versicherungen ein vollständiges Gutachten in der Regel nicht. Sinnvoll sind dann ein Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten. Ob Ihr Schaden darunter liegt, zeigt sich oft erst bei der Besichtigung, weil kleine Dellen und Kratzer verdeckte Schäden verbergen können.
Rufen Sie uns an unter 0176 63133240 oder schreiben Sie an info@hamburg-gutachter24.de. Wir sagen Ihnen, welches Gutachten zu Ihrem Schaden passt und wie die Abrechnung läuft – in Hamburg, Reinbek, Buxtehude oder Stade.